Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Absatz 2, bei Ausübung einer der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, angeführten Tätigkeiten. (2)Absatz 2,Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (Paragraph 118, MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Dokumentnummer
NOR40227030