Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Auf in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist Paragraph 13, FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Dokumentnummer
NOR40227033