Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.10.2020 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 457/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1029.10.202023.12.2020 BGBl. II Nr. 457/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.10.2020BGBl. II Nr. 457/2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mitarbeiter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter einer benannten Stelle haben eine berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen zu wahren, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Vorschrift erhalten. Dies gilt nicht gegenüber österreichischen Behörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben.
  2. Absatz 2,Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals einer benannte Stelledarf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Im RIS seit

29.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227100