Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Mitarbeiter
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiter einer benannten Stelle haben eine berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen zu wahren, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Vorschrift erhalten. Dies gilt nicht gegenüber österreichischen Behörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben.
(2)Absatz 2,Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals einer benannte Stelledarf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227100