Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Zweigunternehmen, Vergabe von Unteraufträgen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die in den §§ 1 und 2 sowie §§ 8 bis 10 angeführten Anforderungen erfüllt. Von einer solchen Vergabe oder Übertragung von Konformitätsbewertungsaufgaben ist die Behörde zu unterrichten.Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die in den Paragraphen eins, und 2 sowie Paragraphen 8, bis 10 angeführten Anforderungen erfüllt. Von einer solchen Vergabe oder Übertragung von Konformitätsbewertungsaufgaben ist die Behörde zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Eine benannte Stelle hat die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, zu tragen, und zwar unabhängig davon, wo die Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen niedergelassen sind.
(3)Absatz 3,Die Vergabe von Tätigkeiten an Unterauftragnehmer oder die Übertragung von Tätigkeiten an Zweigunternehmen darf durch benannte Stelle nur dann erfolgen, wenn dem der Auftraggeber dieser Tätigkeiten zugestimmt hat.
(4)Absatz 4,Eine benannte Stelle hat für die Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und Unterlagen über die vom Unterauftragnehmer oder dem Zweigunternehmen gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227101