Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.10.2020 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 457/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1229.10.202023.12.2020 BGBl. II Nr. 457/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.10.2020BGBl. II Nr. 457/2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine benannte Stelle hat der Behörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungen, das sie von mit der Marktüberwachung betrauten Behörden erhalten hat;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
  2. Absatz 2,Benannte Stellen haben anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Benannte Stellen haben der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von ihnen ausgestellte EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie von ihnen ausgestellte EG-Konformitäts- und EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten zu übermitteln.

Im RIS seit

29.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227102