Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.10.2020 bis 23.12.2020 — BGBl. II Nr. 457/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1329.10.202023.12.2020 BGBl. II Nr. 457/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.10.2020BGBl. II Nr. 457/2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine benannte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass das Bewertungspersonal darüber informiert wird. Die von der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente sind von der benannten Stelle als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Konformitätsbewertungsstelle, die für die Teilsysteme „fahrwegseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ und/oder „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ benannt ist, hat an den Tätigkeiten der nach Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass das Bewertungspersonal darüber informiert wird. Die benannte Stelle hat die von der ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hält eine benannte Stelle gemäß Absatz 2, die Anwendung der von der ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien für nicht angebracht oder unmöglich, so hat sie dies der ERTMS-Arbeitsgruppe zwecks Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien mitzuteilen.

Im RIS seit

29.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227103