Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Beteiligung an einer sektoralen Gruppe
§ 14.Paragraph 14,
Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227104