Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Vorkehrungen
§ 3.Paragraph 3,
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 9 und 10 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 9, und 10 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227093