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§ 2 COVID-19-SchuMaV

Fassungen
03.11.2020 bis 16.11.2020 — BGBl. II Nr. 463/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.11.202016.11.2020 BGBl. II Nr. 463/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.11.2020BGBl. II Nr. 463/2020

Außerkrafttretensdatum

16.11.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020

Abkürzung

COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausgangsregelung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
    4. Ziffer 4
      berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
    5. Ziffer 5
      Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
  2. Absatz 2,Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011318

Dokumentnummer

NOR40227124