Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausgangsregelung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
(2)Absatz 2,Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227124