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§ 4 COVID-19-SchuMaV

Fassungen
03.11.2020 bis 16.11.2020 — BGBl. II Nr. 463/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.11.202016.11.2020 BGBl. II Nr. 463/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.11.2020BGBl. II Nr. 463/2020

Außerkrafttretensdatum

16.11.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020

Abkürzung

COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  2. Absatz 2,Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu Zwecken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, zulässig. Paragraph 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Seilbahn, Ausbildungsfahrt, Mundbereich

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011318

Dokumentnummer

NOR40227126