Rechtstracker.at

§ 5 COVID-19-SchuMaV

Fassungen
11.11.2020 bis 16.11.2020 — BGBl. II Nr. 472/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.11.202016.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 472/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020
§ 503.11.202010.11.2020 BGBl. II Nr. 463/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.11.2020BGBl. II Nr. 472/2020

Außerkrafttretensdatum

16.11.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2020

Abkürzung

COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
    2. Ziffer 2
      vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Märkte im Freien,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
    3. Ziffer 3
      geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
  4. Absatz 4,Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist sinngemäß auf Bibliotheken und Archive anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden
    1. Ziffer eins
      nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und
    2. Ziffer 2
      längstens bis 19.00 Uhr

zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

  1. Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2020

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011318

Dokumentnummer

NOR40227269