Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IQS-WB-Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 466/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Reiseauslagen
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates. Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227185