Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Radonschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 2
zu § 5Anlage 2, zu Paragraph 5 Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
Messort:
Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.
Messdauer:
Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.
Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.
Ergebnis:
Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.
Referenzwertvergleich:
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227263