Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Radonschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 6
zu § 15 Abs. 2 und 3Anlage 6, zu Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Ausbildung von Radonschutzbeauftragten
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden:
Grundbegriffe (was ist Radon, Wirkungsweise, Vorkommen, Grundsätze im Schutz vor Radon);
Rechtliche Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Radonschutzverordnung);
Aufgaben der/des Radonschutzbeauftragten;
Durchführung von räumlich bezogenen Radonmessungen (passive und aktive Messgeräte);
Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie);
Radonexposition von Arbeitskräften;
Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen);
Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9;Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß Paragraph 9,;
Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227267