Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Radonschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung legt fest:
Referenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete),
Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 StrSchG 2020 zu übermitteln sind,Daten, die an die Radondatenbank gemäß Paragraph 95, Absatz eins, StrSchG 2020 zu übermitteln sind,
Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020,Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020,
Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 beizulegen sind,Unterlagen, die einer Meldung gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 beizulegen sind,
Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020,Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020,
Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,
Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1 StrSchG 2020,Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StrSchG 2020,
Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227245