Rechtstracker.at

§ 16 RnV

Fassungen
ab 10.11.2020 — BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute10.11.2020 BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

10.11.2020BGBl. II Nr. 470/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Radonschutzunterweisungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.
  2. Absatz 2,Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227260