Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
12.11.2020 bis 21.09.2025 — BGBl. III Nr. 176/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.11.202021.09.2025 BGBl. III Nr. 176/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.11.2020BGBl. III Nr. 176/2020

Außerkrafttretensdatum

21.09.2025

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Einleitung
  2. eins Punkt eins
    Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
  3. eins Punkt 2
    Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 8 befördert werden.
  4. eins Punkt 3
    Die Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der:
    1. Litera a
      Klasse 1
    2. Litera b
      Klasse 6.2
    3. Litera c
      Klasse 7
    4. Litera d
      Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind,
    5. Litera e
      Klassen 4.1 und 5.2, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist(Klassifizierungscode SR2, PM2 oder P2), sowie
    6. Litera f
      Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.
  5. Ziffer 2
    Klassifizierung
  6. 2 Punkt eins
    Vereinfachte Zuordnung
  7. 2 Punkt eins Punkt eins
    Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 ADR darf auch angewendet werden auf
    1. Litera a
      UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
    2. Litera b
      die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten eines flüssigen Anteils nichtausgeschlossen werden kann.
  8. 2 Punkt eins Punkt 2
    Die Zuordnung zu UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, ist auch dann zulässig, wenn die Verpackungen nach ordnungsgemäßer Entleerung Rückstände enthalten, die nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.
  9. 2 Punkt 2
    Fehlwürfe
    Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
    Diese Regelung gilt nicht für Abfälle und Fehlwürfe, die der Verpackungsgruppe römisch eins zuzuordnen sind.
  10. Ziffer 3
    Verpackung
    Verpackungen dürfen in folgender Weise von den Bestimmungen des ADR abweichen, solange ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen gemäß 4.1.1 ADR nicht gefährden:
  11. 3 Punkt eins
    Die Verpackungen dürfen Verbeulungen, Eindellungen und Verunreinigungen aufweisen.
  12. 3 Punkt 2
    Für Abfälle der Verpackungsgruppe römisch zwei und römisch drei dürfen folgende Verpackungen verwendet werden:
    1. Litera a
      geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist,
    2. Litera b
      nicht geprüfte Verpackungen, sowie
    3. Litera c
      für feste Abfälle fahrbare Abfallsammelbehälter nach EN 840-1 bis 840-4.
    Lit. b) und c) gelten nicht für Abfälle der Verpackungsgruppe römisch zwei folgender Klassen und Klassifizierungscodes:
    Klasse 3 mit Ausnahme der UN-Nummern 1228, 1263, 1268, 1866, 1986, 1988, 1992, 1993, 2478, 2733, 2924, 2985, 3021, 3248, 3273, 3274, 3286, 3469
    Klasse 4.1 FO, FT, FC, SR1, PM1
    Klasse 4.2 SW, SO, ST1-4, SC1-4
    Klasse 4.3
    Klasse 5.1 OF, OS, OW, OT1, OT2, OC1, OC2, OTC
    Klasse 5.2 P1
    Klasse 6.1 TS, TW1, TW2, TO1, TO2, TC1-4, TFC, TFW
    Klasse 8 mit Ausnahme der UN-Nummern 1759, 2683, 2734, 2920, 2921, 2922, 2923, 2986, 3084, 3093, 3094, 3095, 3096, 3244, 3264, 3266, 3301, 3470, 3471
    Klasse 9 M1
    Lit. a) bis c) gelten nicht für Abfälle der Verpackungsgruppe römisch zwei der Klassen 3 und 4.1 mit Klassifizierungscode D oder DT.
  13. Ziffer 4
    Beförderung in loser Schüttung
    Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen:
  14. 4 Punkt eins
    UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.
    Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
    Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten.
    Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.
  15. 4 Punkt 2
    UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich.
  16. Ziffer 5
    Beförderung von bestimmten Abfällen
  17. 5 Punkt eins
    Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten
    Die Beförderung von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3544, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, ist von den Vorschriften des ADR freigestellt, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
  18. 5 Punkt 2
    Medikamente
    Die Sondervorschrift 601 ist auch dann anwendbar, wenn die pharmazeutischen Produkte (Medikamente) nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt oder nicht mehr für den Gebrauch bestimmt sind.
  19. 5 Punkt 3
    Feuerlöscher
    Die Sondervorschrift 594 ist für die Beförderung von Feuerlöschern mit der UN-Nummer 1044 auch dann anwendbar, wenn die Feuerlöscher
    • Strichaufzählung
      in einer starren Außenverpackung (z.B. Gitterbox, Paloxe etc.) oder
    • Strichaufzählung
      liegend gesichert auf einer Palette
    so befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Betätigung der Feuerlöscher verhindert wird.
  20. Ziffer 6
    Kennzeichnung der Versandstücke
    Es gelten die in 5.2 ADR für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:
  21. 6 Punkt eins
    Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
  22. 6 Punkt 2
    Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
  23. 6 Punkt 3
    Die Versandstücke müssen nicht mit Kennzeichen und Gefahrzetteln gemäß den jeweils geltenden Vorschriften des ADR versehen werden, wenn davon abweichende, jedoch früheren Fassungen entsprechende angebracht sind.
  24. Ziffer 7
    Angaben im Beförderungspapier
    Es gelten die in 5.4.1 ADR vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Abweichungen:
  25. 7 Punkt eins
    Die gemäß 5.4.1.1.1 b) ADR vorgeschriebene ergänzende technische Benennung kann entfallen.
  26. 7 Punkt 2
    Die gemäß 5.4.1.1.1 f) ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
  27. 7 Punkt 3
    Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1 e) ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
  28. 7 Punkt 4
    Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 ADR ist nicht erforderlich.
  29. 7 Punkt 5
    Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M329)”.
  30. Ziffer 8
    Sonstige Bestimmungen
  31. 8 Punkt eins
    Wenn der Beförderer nicht anderes verlangt, darf die gemäß 3.4.12 ADR anzugebende Bruttomasse auch geschätzt sein.
  32. 8 Punkt 2
    Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
  33. Ziffer 9
    Geltung
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 21. September 2025. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Handelspackung

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20011324

Dokumentnummer

NOR40227310