Rechtstracker.at

§ 3 COVID-19-NotMV

Fassungen
17.11.2020 bis 06.12.2020 — BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.11.202006.12.2020 BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.11.2020BGBl. II Nr. 479/2020

Außerkrafttretensdatum

06.12.2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 3,

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Schlagworte

Mundbereich, Einsteigen

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227337