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§ 5 COVID-19-NotMV

Fassungen
27.11.2020 bis 06.12.2020 — BGBl. II Nr. 528/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 527.11.202006.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 528/2020 · aufgehoben
§ 517.11.202026.11.2020 BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.11.2020BGBl. II Nr. 528/2020

Außerkrafttretensdatum

06.12.2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen

ist untersagt. Ziffer eins und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte.

  1. Absatz 2,Als körpernahe Dienstleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
  2. Absatz 3,Als Freizeiteinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
    8. Ziffer 8
      Indoorspielplätze,
    9. Ziffer 9
      Paintballanlagen,
    10. Ziffer 10
      Museen,
    11. Ziffer 11
      Museumsbahnen,
    12. Ziffer 12
      Archive, Bibliotheken und Büchereien,
    13. Ziffer 13
      Tierparks und Zoos.
  3. Absatz 4,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    3. Ziffer 3
      Drogerien und Drogeriemärkte,
    4. Ziffer 4
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    7. Ziffer 7
      veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    8. Ziffer 8
      Verkauf von Tierfutter,
    9. Ziffer 9
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    10. Ziffer 10
      Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    11. Ziffer 11
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    12. Ziffer 12
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 4, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 4, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 4, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
    13. Ziffer 13
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
    14. Ziffer 14
      KFZ- und Fahrradwerkstätten.
  4. Absatz 5,Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Absatz 4, Ziffer 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
    2. Ziffer 2
      Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 4, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    4. Ziffer 4
      Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    5. Ziffer 5
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    6. Ziffer 6
      Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
    7. Ziffer 7
      Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 6, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
    8. Ziffer 8
      Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9,
  5. Absatz 6,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
    2. Ziffer 2
      vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  6. Absatz 7,Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
  7. Absatz 8,Absatz 5, Ziffer eins bis 5 gilt sinngemäß für
    1. Ziffer eins
      Märkte im Freien und
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
  8. Absatz 9,Absatz 5, Ziffer 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

Schlagworte

Konzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, KFZ-Werkstatt, Mundbereich

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227785