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§ 6 COVID-19-NotMV

Fassungen
27.11.2020 bis 06.12.2020 — BGBl. II Nr. 528/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 627.11.202006.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 528/2020 · aufgehoben
§ 617.11.202026.11.2020 BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.11.2020BGBl. II Nr. 528/2020

Außerkrafttretensdatum

06.12.2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
  2. Absatz 2,Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  3. Absatz 3,Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
  5. Absatz 5,Das Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen, die außerhalb von Betriebsstätten liegen und insoweit als auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, gelten, zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 5, Absatz 4,

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227786