Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Schriftgröße
§ 1.Paragraph eins,
Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden. Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227358