Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Materialien
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass
die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und
bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.Im Falle des Absatz eins, hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227359