Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung bestimmt die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kindesabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. Diese Verordnung bestimmt die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kindesabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227366