Norm Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden× ▾ ‹›Gliederung Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 490/2020 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2021 BGBl. II Nr. 490/2020 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2021 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3