Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 22.01.2021 — BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute22.01.2021 BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

22.01.2021BGBl. III Nr. 186/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 17

Geltungsdauer und Rücktritt

  1. Ziffer eins
    Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er feststellt, dass außergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Vertrags zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt diesen Rücktritt dem Depositär an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse, durch die nach Ansicht des betreffenden Vertragsstaats eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.
  3. Ziffer 3
    Der Rücktritt wird erst 12 Monate nach dem Eingang der Rücktrittsmitteilung beim Depositär wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser 12 Monate eine an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei, so bleibt der Vertragsstaat so lange durch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allen etwaigen Zusatzprotokollen gebunden, bis er nicht mehr eine an dem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei ist.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227455