Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 22.01.2021 — BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.01.2021 BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.01.2021BGBl. III Nr. 186/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 3

Sicherheitskontrollen

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, behält mindestens seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft befindlichen Sicherheitskontrollverpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein umfassendes Sicherheitskontrollabkommen (INFCIRC/153 (Corrected)) und setzt es in Kraft, sofern er dies nicht bereits getan hat. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach behält jeder Vertragsstaat die daraus entstehenden Verpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227441