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Art. 1

Fassungen
27.11.2020 bis 01.03.2021 — BGBl. III Nr. 191/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.11.202001.03.2021 BGBl. III Nr. 191/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Multilaterale Sondervereinbarung RID 6 aus 2020, nach Abschnitt 1.5.1 RID über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.11.2020BGBl. III Nr. 191/2020

Außerkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. März 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Gesetzesnummer

20011371

Dokumentnummer

NOR40227901