Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.11.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 532/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128.11.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 532/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.11.2020BGBl. II Nr. 532/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins,

Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2019,, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

  1. Ziffer eins
    Lieferservice im Lebensmittelhandel (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr
    1. Litera a
      Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
    2. Litera b
      Kommissionieren von Waren;
    3. Litera c
      Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
  2. Ziffer 2
    Güterbeförderung an Samstagen bis 22 Uhr
    Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

Schlagworte

Wochenendruhe

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011374

Dokumentnummer

NOR40227957