Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Einführungsphase
§ 14.Paragraph 14,
Zu Testzwecken iSv. § 4 und zur Durchführung der Initialbefüllung kann die RTR-GmbH von den Datenbanknutzern die Übermittlung von Daten einfordern. Diese Datenanforderung einschließlich des zu verwendenden Formats und des konkreten Zeitpunktes der Datenlieferung hat per Bescheid zu erfolgen. Zu Testzwecken iSv. Paragraph 4 und zur Durchführung der Initialbefüllung kann die RTR-GmbH von den Datenbanknutzern die Übermittlung von Daten einfordern. Diese Datenanforderung einschließlich des zu verwendenden Formats und des konkreten Zeitpunktes der Datenlieferung hat per Bescheid zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227990