Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228032