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§ 4 2. COVID-19-SchuMaV

Fassungen
07.12.2020 bis 16.12.2020 — BGBl. II Nr. 544/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.12.202016.12.2020 BGBl. II Nr. 544/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.12.2020BGBl. II Nr. 544/2020

Außerkrafttretensdatum

16.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020

Abkürzung

2. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Paragraph 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Seilbahn, Mundbereich

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011383

Dokumentnummer

NOR40228180