Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 543/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 543 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder den von ihr bestellten Vertreter einzuberufen.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen:Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, einzuladen:
der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 ArbVG auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(3)Absatz 3,Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228203