Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 543/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 543 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228205