Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 543/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 543 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019.Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,. (3)Absatz 3,Die über den Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.Die über den Absatz 2, hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228208