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§ 8

Fassungen
ab 05.12.2020 — BGBl. II Nr. 543/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute05.12.2020 BGBl. II Nr. 543/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 543 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.12.2020BGBl. II Nr. 543/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,.
  3. Absatz 3,Die über den Absatz 2, hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011384

Dokumentnummer

NOR40228208