Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 560/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG; 18 Kundmachungswesen17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG; 18 Kundmachungswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2021).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2021,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2020 festzusetzen ist, beträgt 2 804 500 Euro. Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2020 festzusetzen ist, beträgt 2 804 500 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
NOR40228325