Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zuwendungen für Kinder
§ 2.Paragraph 2,
Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erhalten. Mit den Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228605