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Art. 1

Fassungen
19.12.2020 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 572/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.12.202031.12.2021 BGBl. II Nr. 572/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.12.2020BGBl. II Nr. 572/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2021 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 271 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 381 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 404 Euro.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011406

Dokumentnummer

NOR40228891