Rechtstracker.at

Anl. 2/2

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/2 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 573/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Anlage B.2

Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken

Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:

● Ausleihungen an internationale Organisationen

○ mit den Laufzeiten bis 1 Jahr,

hiervon täglich fällig,
über 1 Jahr bis 5 Jahre,
über 5 Jahre,

○ sowie mit den Sonstigen Subpositionen

Reverse Repos,
überfällige Ausleihungen.

● Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften)

Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.

● überfällige Ausleihungen

Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.

● Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten

○ täglich fällige Einlagen

○ mit vereinbarter Bindungsfrist,

bis 1 Jahr,
über 1 Jahr bis 2 Jahre,
über 2 Jahre,

○ mit Kündigungsfrist,

bis 3 Monate,
über 3 Monate bis 1 Jahr,
über 1 Jahr bis 2 Jahre,
über 2 Jahre,

○ Repos.

Sämtliche Ausleihungen bzw. Einlagen sind gegliedert nach dem zweistelligen ISO-Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei sowie nach dem dreistelligem ISO-Währungscode zu melden.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228938