Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden KapitalverkehrsMeldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 573/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
5. Abschnitt
Grenzüberschreitende Finanzderivate
Meldeinhalt
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zu melden sind regional gegliederte grenzüberschreitende Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) und Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) aus Geschäften mit Finanzderivaten gemäß dem Erhebungsschaubild AWFDE (Anlage D).
(2)Absatz 2,Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages und für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.
(3)Absatz 3,Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) sind als Saldo einer Meldeperiode und je regionaler Zuordnung zu melden. Positive Salden sind als positive Werte, negative Salden als negative Werte zu erfassen.
(4)Absatz 4,Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) sind mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) je regionaler Zuordnung zu bewerten, wobei unter Forderungen positive Zeitwerte und unter Verpflichtungen negative Zeitwerte zu subsummieren sind, welche jeweils als Absolutwerte auszuweisen sind.
Schlagworte
Zahlungsausgang, Zahlungseingang
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228920