Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden KapitalverkehrsMeldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 573/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Meldegrenze
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge):
Sofern der Saldo der Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten innerhalb einer Meldeperiode den Absolutbetrag von 1.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind diese Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) zu melden.
Wird der Absolutbetrag von 1.000.000 EUR nicht erreicht bzw. nicht überschritten, jedoch die Meldegrenze für Bestände (Forderungen und Verpflichtungen), sind dennoch sowohl Bestände als auch Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) mit dem entsprechenden Wert zu melden.
Wird nach erfolgter Meldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die genannte Meldegrenze sowohl bei Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgängen) als auch bei Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) unterschritten, muss die Unterschreitung der Meldegrenze durch die Abgabe einer Leermeldung letztmalig gemeldet werden. Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.
(2)Absatz 2,Bestände (Forderungen und Verpflichtungen):
Sofern die Summe aus Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten am letzten Tag des Monats den Betrag von 1.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind diese Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) zu melden.
Wird der Absolutbetrag von 1.000.000 EUR nicht erreicht bzw. nicht überschritten, jedoch die Meldegrenze für Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge), sind dennoch sowohl Transaktionen als auch Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) mit dem entsprechenden Wert zu melden.
Wird nach erfolgter Meldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die genannte Meldegrenze sowohl bei Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) als auch bei Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgängen) unterschritten, muss die Unterschreitung der Meldegrenze durch die Abgabe einer Leermeldung letztmalig gemeldet werden. Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.
Schlagworte
Zahlungsausgang, Zahlungseingang
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228922