Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden KapitalverkehrsMeldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 573/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
7. Abschnitt
Wertpapierdepots Ausland, Eigenverwahrung und Kryptoanlagen
Meldeinhalt
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Zu melden sind Wertpapier-Eigenbestände, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPA (Anlage F). Hierunter fallen Wertpapiere, die
auf einem ausländischen Depot,
in Eigenverwahrung (z. B. physisch, Aktienbuch),
mittels Kryptoanlage (z. B. Blockchain),
mittels anderer Verwahrung oder Verwaltung gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.
(4)Absatz 4,Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228928