Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden KapitalverkehrsMeldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 573/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Meldegrenze
§ 9.Paragraph 9,
Zu melden sind Transaktionen, die je Geschäftsfall 500.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreichen oder überschreiten. Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits gemeldeten Direktinvestition (Unterschreitung der 10%-Grenze) oder einer kompletten Desinvestition führen, unterliegen keiner Meldegrenze und sind daher jedenfalls zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228907