Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 576/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2021 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt: Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2021 an die Stelle der im Paragraph 5, Absatz eins, BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
in Stufe 1 statt 160,10 € mit 162,50 €,
in Stufe 2 statt 295,20 € mit 299,60 €,
in Stufe 3 statt 459,90 € mit 466,80 €,
in Stufe 4 statt 689,80 € mit 700,10 €,
in Stufe 5 statt 936,90 € mit 951,00 €,
in Stufe 6 statt 1 308,30 € mit 1 327,90 €,
in Stufe 7 statt 1 719,30 € mit 1 745,10 €.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
NOR40229057