Rechtstracker.at

§ 2 2. COVID-19-NotMV

Fassungen
05.01.2021 bis 24.01.2021 — BGBl. II Nr. 598/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.01.202124.01.2021 BGBl. II Nr. 598/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.01.2021BGBl. II Nr. 598/2020

Außerkrafttretensdatum

24.01.2021

Abkürzung

2. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Öffentliche Orte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz 2,Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20011413

Dokumentnummer

NOR40229086