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§ 3 COVID-19-Fonds-V-2021

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 611/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2021 BGBl. II Nr. 611/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 611/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COVID-19-Fonds-V-2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlungsverfahren

Paragraph 3,

Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  1. Ziffer eins
    Der Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
    1. Litera a
      Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
    2. Litera b
      die für die Berichtspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
    3. Litera c
      Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    4. Litera d
      nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
  3. Ziffer 3
    Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des Paragraph 4,
  4. Ziffer 4
    Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
    1. Litera a
      wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
    2. Litera b
      wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
  5. Ziffer 5
    Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
  6. Ziffer 6
    Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20011416

Dokumentnummer

NOR40229241