Rechtstracker.at

§ 1 ErgZV 2021

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 628/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.202131.12.2021 BGBl. II Nr. 628/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 628/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ErgZV 2021

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 591 aus 2021,)

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2021

  1. Ziffer eins
    a) für Beamtinnen und Beamte 1 000,48 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 154,37 €;
    1. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 578,36 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 154,37 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 1 000,48 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 154,37 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 367,98 € und nach diesem Zeitpunkt 653,91 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 552,53 € und nach diesem Zeitpunkt 1 000,48 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 1 000,48 €.

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011420

Dokumentnummer

NOR40229404