Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2021 bis 31.07.2024 — BGBl. I Nr. 11/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.202131.07.2024 BGBl. I Nr. 11/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderungen des Bundes aufgrund der COVID 19-Pandemie, die an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 11/2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ausschluss von der Förderung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind von der Gewährung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen; bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011436

Dokumentnummer

NOR40229744

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/11/P1/NOR40229744