Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.04.2024 bis 31.07.2024 — BGBl. I Nr. 126/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.04.202431.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 126/2023 · aufgehoben
§ 301.01.202115.04.2024 BGBl. I Nr. 11/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderungen des Bundes aufgrund der COVID 19-Pandemie, die an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.04.2024BGBl. I Nr. 126/2023

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Steuerliches Wohlverhalten

Paragraph 3,

Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

  1. Ziffer eins
    beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100 000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  2. Ziffer 2
    das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100 000 Euro vom Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, oder von den Bestimmungen des Paragraph 10 a, KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist; steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, KStG 1988 oder des Paragraph 10 a, KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht 500 000 Euro übersteigt;
  3. Ziffer 3
    das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, KStG 1988 erzielt. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2023,)

Im RIS seit

20.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011436

Dokumentnummer

NOR40256387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/11/P3/NOR40256387