Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2021 bis 31.07.2024 — BGBl. I Nr. 11/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.202131.07.2024 BGBl. I Nr. 11/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderungen des Bundes aufgrund der COVID 19-Pandemie, die an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 11/2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Rückzahlungsverpflichtung

Paragraph 4,

Wurde eine Förderung des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die Stelle, welche die Förderung gewährt hat, innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, hat sie diese vollständig zurückzufordern, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011436

Dokumentnummer

NOR40229747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/11/P4/NOR40229747