Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderungen des Bundes aufgrund der COVID 19-Pandemie, die an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Informationsverpflichtung
§ 6.Paragraph 6,
Hat das Amt für Betrugsbekämpfung oder ein Finanzamt aufgrund einer Prüfung nach dem Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, davon Kenntnis erlangt, dass ein Unternehmen sich im relevanten Zeitraum (§ 1 Abs. 1) nicht steuerlich wohlverhalten hat, hat es die Stellen, die Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt haben, davon zu informieren. Zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtung sind das Amt für Betrugsbekämpfung und die Finanzämter berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen. Hat das Amt für Betrugsbekämpfung oder ein Finanzamt aufgrund einer Prüfung nach dem Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, davon Kenntnis erlangt, dass ein Unternehmen sich im relevanten Zeitraum (Paragraph eins, Absatz eins,) nicht steuerlich wohlverhalten hat, hat es die Stellen, die Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt haben, davon zu informieren. Zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtung sind das Amt für Betrugsbekämpfung und die Finanzämter berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40229749